
Eine Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für die Beurteilung des Mißverhältnisses ist der `gemeine Wert` (Marktpreis) des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des Vertragsa...
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